Fitnessstudios betreiben hauptsächlich Geräte die keine Medizinprodukte gemäß Medizinproduktegesetz-MPG sind. Hier sind besondere Anforderungen an Prüfungen gestellt. Trotzdem wird im Falle eines Unfalles vor ein Gericht folgendes schlagend:
Die Haftung des Betreibers kann eine Dreifache sein, nämlich
- eine zivilrechtliche Haftung
- eine strafrechtliche Haftung
- eine verwaltungsrechtliche Haftung
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Die häufigste zivilrechtliche Haftungsgrundlage für allfällige Schadensersatzansprüche aus Unfällen ist die Verletzung der sogenannten Verkehrssicherungspflicht. Das Eintreten für eine Schuld die man gegenüber anderen hat, nennt man Haftung. Als Rechtsgrundlage kommen entweder die vertragliche Haftung oder die allgemeine Verkehrssicherungspflicht in Betracht.
Schutz und Warnung des Verkehrsteilnehmers
Aufgrund dieser Verkehrssicherungspflicht muss jeder, der einen Verkehr eröffnet, im Rahmen des Zumutbaren die Verkehrsteilnehmer schützen oder zumindest warnen. Wer ein Fitnessstudio betreibt eröffnet einen Verkehr im vorgenannten Sinn und ist daher für die Sicherheit verantwortlich.
Die Fitnessgeräte müssen aktuellen Normen sowie allfällig gesetzlichen Vorgaben entsprechen und auch entsprechend instandgehalten werden, sodass sie funktionsfähig und nicht gefährlich sind.
Die Fitnessgeräte stellen von Menschen aufgeführte Werke im Sinne des § 1319 ABGB dar.
§ 1319 ABGB ist ein spezieller geregelter Tatbestand, der allgemein anerkannten Verkehrssicherungspflicht. Er lautet:
„Wird durch Einsturz oder Ablösung von teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatz verpflichtet, wenn der Ereignung die Folge einer mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Sorgfalt angewendet habe.“
Abgesehen davon
- wird seitens der Behörden immer wieder mittels Bescheid gefordert dass die Fitnessgeräte einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden müssen. Schauen Sie in Ihrem Gewerberechtsordner nach.
- stellt der Hersteller der Fitnessgeräte Forderungen hinsichtlich Instandhaltung und Prüfung, die für einen sicheren Betrieb einzuhalten sind
Wir würden uns sehr darüber freuen, wenn wir die Überprüfung Ihrer Fitnessgeräte für Sie vornehmen dürfen, stehen für Rückfragen gerne zu Ihrer Verfügung. Die TÜV AUSTRIA führt diese Prüfungen in ganz Österreich und zu erstaunlich günstigen Konditionen durch.
TÜV AUSTRIA greift dabei auf den Erfahrungsschatz einer langjährig tätigen akkreditierten Prüf-Überwachungsstelle zurück. Unsere Überprüfung und der darüber erstellte schriftliche Prüfbefund verhilft nicht nur den Benutzern sondern auch den Verantwortlichen des Fitnessstudios zu einem wesentlich höheren Maß an Sicherheit.