Gewerberechtliche Unterstützung bei Betriebsübernahmen
Bei Betriebsübernahmen kommen auf den neuen Betreiber eine Vielzahl von gesetzlichen Verpflichtungen zu, unter anderem auch die Einhaltung des Gewerbe- bzw. Betriebsanlagenrechtes.
Wichtig zu wissen: Für die Betriebsübernahme hat der Gesetzgeber Erleichterungen definiert, welche nachstehend zusammengefasst aufgelistet sind:
- Der Übernehmer einer Betriebsanlage hat das Recht, innerhalb einer Frist nach der Übernahme eine Zusammenstellung sämtlicher für die Betriebsanlage zutreffenden gewerberechtlichen Bescheide samt Einreich- bzw. Projektunterlagen von der Behörde (Bezirkshauptmannschaft) auf Verlangen zu erhalten.
- Eine Betriebsübernahme bietet die Chance, vorgeschriebene Auflagen per Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn diese für die Wahrung der Schutzinteressen der Gewerbeordnung nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit dem Inhaber der Betriebsanlage weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann. (gilt auch für IPPC-Anlagen).
- Die Behörde kann eine Fristerstreckung von bis zu drei Jahren für die Erfüllung einer Auflage festlegen, wenn dadurch keine Schutzinteressen verletzt werden.
- Bestehen Abweichungen vom Genehmigungsbescheid (sind beispielsweise Maschinen, Geräte oder Ausstattungen der Betriebsanlage nicht genehmigt), sind diese mit Bescheid zuzulassen, soweit dem nicht die Schutzinteressen der GewO entgegenstehen.
TÜV AUSTRIA bietet Dienstleistungen als Unterstützungsleistung bei Betriebsübernahmen
Grundsätzlich werden Ihre von der Behörde zur Verfügung gestellten Bescheide und Einreichunterlagen durch einen unserer Sachversändigen wie folgt geprüft:
- Prüfung auf konsensgemäßen Zustand Ihrer Betriebsanlage
- Feststellung ob sämtliche vorgeschriebenen Auflagen eingehalten wurden oder werden (Dauerauflagen)
- Prüfung auf Einhaltung der gewerberechtlichen und sonstigen zutreffenden Vorschriften Ihrer Betriebsanlage
Vorteile eines TÜV AUSTRIA Checks:
- Ihre Betriebsanlage wird durch den Check rechtssicher
- Unnötiger Aufwand, der bei Nichteinhaltung von Auflagen bzw. nicht genehmigten Anlagen mit Behörden entstehen kann, wird rechtzeitig vermieden.
- Mängelfreiheit geht auch mit geringeren Aufwand und Kosten bei den alle fünf Jahre anstehenden Prüfungen gemäß § 82b GewO einher.
- Durch die Bereinigung sämtlicher Altlasten des Bestandes werden auch mögliche Komplikationen bei zukünftigen Änderungsprojekten mit den Behörden minimiert.
- Bei Feststellung eines nicht genehmigten Konsenses unterstützen wir Sie bei Behördenwegen durch Erstellung von Einreichunterlagen zur Erlangung der Genehmigung bzw. Abklärung ob nicht eine Anzeigefreiheit vorliegt.
- Bei Feststellung nicht erfüllter bzw. mangelhafter Auflagen, unterstützen wir Sie bei einem Antrag auf Aufhebung od. Abänderung der Auflage, wenn dies die Schutzinteressen der GewO zulassen.
- Wir stehen Ihnen bei eventuellen Überprüfungsverhandlungen durch die Behörden zur Seite.