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Genehmigungsfreie Änderungen

Genehmigungsfreie Änderungen

Gemäß §22a KDV sind folgende Änderungen genehmigungsfrei:

  • Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler mit EG-Genehmigung (E-Prüfzeichen)
  • zusätzliche Scheinwerfer für Fernlicht (sofern die zulässige Kennzahl für die Lichtstärke, derzeit 100, nicht überschritten wird)
  • Tagfahrleuchten mit EG-Genehmigung (E-Prüfzeichen)
  • Anhängerkupplungen mit EG-Genehmigung (E-Prüfzeichen); eine Ausfallkontrolle für die Blinker des Anhängers muss jedoch vorhanden sein
  • Schalldämpfer mit EG-Genehmigung (E-Prüfzeichen)
  • Frontschutzsysteme (Frontschutzbügel) mit EG-Genehmigung (E-Prüfzeichen)
  • Leichtmetallräder mit EG-Genehmigung (E-Prüfzeichen)
  • Scheibentönungsfolien mit einem Genehmigungszeichen eine EU-Mitgliedstaates; ein bekleben der Windschutzscheibe ist nicht zulässig (auch keine Sonnenblendstreifen!)
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