Genehmigungsfreie Änderungen
Gemäß §22a KDV sind folgende Änderungen genehmigungsfrei:
- Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler mit EG-Genehmigung (E-Prüfzeichen)
- zusätzliche Scheinwerfer für Fernlicht (sofern die zulässige Kennzahl für die Lichtstärke, derzeit 100, nicht überschritten wird)
- Tagfahrleuchten mit EG-Genehmigung (E-Prüfzeichen)
- Anhängerkupplungen mit EG-Genehmigung (E-Prüfzeichen); eine Ausfallkontrolle für die Blinker des Anhängers muss jedoch vorhanden sein
- Schalldämpfer mit EG-Genehmigung (E-Prüfzeichen)
- Frontschutzsysteme (Frontschutzbügel) mit EG-Genehmigung (E-Prüfzeichen)
- Leichtmetallräder mit EG-Genehmigung (E-Prüfzeichen)
- Scheibentönungsfolien mit einem Genehmigungszeichen eine EU-Mitgliedstaates; ein bekleben der Windschutzscheibe ist nicht zulässig (auch keine Sonnenblendstreifen!)