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Motorrad

Reifen und Räder

Jede Änderung der Rad- und Reifenkombination, die nicht im Genehmigungsdokument des Fahrzeugs angeführt ist, ist grundsätzlich, auch wenn sich nur die Radgröße oder die Radtype ändert, anzeigepflichtig!

Bei der Umrüstung von Motorrädern hinsichtlich der Räder und Reifen sind nachstehende Punkte zu beachten:

  • Die verwendeten Räder müssen eine ausreichende Betriebsfestigkeit aufweisen (Nachweis durch ein Teile- oder Festigkeitsgutachten)
  • Bei einer Änderung des Abrollumfangs des Reifens, an dem die Geschwindigkeit gemessen wird, um mehr als ±2% ist eine Kontrolle des Geschwindigkeitsmessers erforderlich. Bei einer zu großen Abweichung (Geschwindigkeitsmesser darf nie weniger als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit und nicht mehr als 8 km/h + 10% Skalenwert) muss der Geschwindigkeitsmesser angeglichen werden und die serienmäßigen Reifendimensionen dürfen nicht mehr weiterverwendet werden Bei einer Änderung des Abrollumfangs des Hinterreifens um mehr als ±8% ist das Abgas-, Geräusch- und Bremsverhalten erneut nachzuweisen oder die Gesamtübersetzung entsprechend zu ändern
  • Bei der Verwendung von Rädern, deren Breiten außerhalb der für die Reifen vorgeschriebenen Breiten liegt, ist eine Freigabe des Reifenherstellers erforderlich

Unter Beibringung der für eine Begutachtung erforderlichen Dokumente und Nachweise werden nachstehende Prüfungen, zur Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit des umgerüsteten Fahrzeuges, durchgeführt:

  • Anbauprüfung der Räder
  • Prüfung der Freigängigkeit der Räder und der Bereifung unter allen auftretenden Betriebsbedingungen (z.B. Abstände zu Kotflügel, Schwingenarme, Kette bzw. Riemen, etc.)
  • Prüfung der Eignung der Reifen hinsichtlich Tragfähigkeit, zulässiger Geschwindigkeit und Radbreite
  • Prüfung der Tragfähigkeit der Räder unter Berücksichtigung der zulässigen Achslasten
  • Prüfung der Einhaltung der Auflagen im Teile- oder Festigkeitsgutachten
  • Prüfung der Wirksamkeit der Radabdeckungen (Das Hinterrad muss über die gesamte Reifenbreite bis zu einer senkrechten durch den Mittelpunkt des Reifens abgedeckt sein)

Fahrwerksänderungen - Motorrad (z. B. Gabelholme und -brücken, Lenker, Federbeine)

Auch bei Motorrädern gilt: Jede Änderung am Fahrwerk ist genehmigungspflichtig.

Bei der Umrüstung von Fahrwerksteilen sind folgende Punkte zu beachten:

  • Die verwendeten Teile müssen eine ausreichende Betriebsfestigkeit aufweisen
  • Federn dürfen nachträglich nicht lackiert werden, da die Kennzeichnung lesbar bleiben muss
  • Die Teile müssen sach- und fachgerecht verbaut werden
  • Unter allen Fahrbedingungen muss eine ausreichende Freigängigkeit zu allen Bauteilen erhalten bleiben (z.B. Lenkerenden zum Kraftstoffbehälter)
  • Die größte Breite mit Ausnahme der Rückspiegel darf nicht größer als 100 cm sein
  • Sämtliche Instrumente und Kontroll- und Warnleuchten müssen sichtbar und ablesbar bleiben

Anbauteile - Motorrad

Rückspiegel

  • Es sind nur Rückspiegel mit EG-Genehmigung (E-Prüfzeichen) zulässig
  • Es müssen 2 Rückspiegel montiert sein
  • Bei normaler Sitzposition des Fahrers (Fahrtstellung) muss eine uneingeschränkte Sicht auf die Rückspiegel möglich sein

Fußrasten

  • Fußrasten müssen klappbar ausgeführt sein
  • Die Oberfläche muss eine rutschhemmende Oberfläche (z. B. Gummiauflagen) aufweisen
  • Fußrasten müssen so angebaut werden, dass eine gemütliche Fahrposition möglich ist

Geschwindigkeitsmesser, Kontrollleuchten und Betätigungseinrichtungen

  • Die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers muss bei normaler Sitzposition leicht ablesbar sein
  • Der Geschwindigkeitsmesser muss eine ausreichende Genauigkeit und einen ausreichend großen Messbereich und eine Beleuchtung aufweisen
  • Die Betätigungseinrichtungen und Kontrollleuchten müssen gekennzeichnet sein

Kennzeichen

  • Das Kennzeichen darf nur mittig oder auf der linken Seite angebracht werden
  • Eine seitliche Kennzeichenhalterung muss mit einem Schutz gegen einfädeln ausgerüstet sein
  • Die Schlussleuchten müssen entweder mittig oder symmetrisch zur Längsmittelebene angebaut sein
  • Das Kennzeichen darf seitlich nicht über die Lenkerenden hinausragen

Anbauteile und Verkleidungen

  • Für sämtliche Anbauteile ist zumindest ein Materialgutachten erforderlich
  • Das Fahrverhalten des Motorrades darf sich im Vergleich zum Serienzustand nicht verschlechtern
  • Durch den Anbau bzw. das Weglassen von Verkleidungsteilen dürfen keine scharfen Kanten oder Ecken entstehen
  • Beim Weglassen von Verkleidungsteilen sind Fahrversuche bis zur bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit erforderlich!

Beleuchtungseinrichtungen - Motorrad

  • Alle am Motorrad montierten Leuchten müssen eine Bauartgenehmigung (E-Prüfzeichen) aufweisen
  • Wenn die Einbaulage oder -position verändert wird, müssen die geänderten Leuchten genehmigt werden
  • Eine Umrüstung auf Gasentladungs-Scheinwerfer (Xenon-Scheinwerfer) ist nicht erlaubt

Schalldämpfer - Motorrad

  • Es sind nur Schalldämpfer mit EG-Genehmigung (E-Prüfzeichen) zulässig. Sofern ein fahrzeugspezifisches Gutachten zu der EG-Genehmigung vorhanden ist, ist der Schalldämpfer eintragungsfrei; das entsprechende Gutachten ist jedoch mitzuführen

Bremsen - Motorrad

  • Austauschbremsscheiben mit denselben Abmessungen wie die serienmäßigen, auch gelochte und geschlitzte Bremsscheiben, gelten als Austauschteile und sind eintragungsfrei; ein Prüfbericht ist mitzuführen
  • Änderungen von Bremssätteln oder Bremsscheibendurchmessern sind eintragungspflichtig.
  • Bei der Verwendung von geänderten Bremssätteln ist darauf zu achten, dass der Betätigungszylinder ein ausreichendes Betätigungsvermögen aufweist
  • Die Änderung von Brems- und Kupplungsleitungen ist Genehmigungspflichtig (die Leitungen müssen ausreichend lange sein und müssen so verlegt werden, dass diese nicht geklemmt, geknickt, durchgescheuert oder auf Zug belastet werden)
  • Geänderte Brems- und Kupplungsleitungen sind nur mit aufgepressten Schraubnippeln zulässig!
  • Bei der Verwendung von geänderten Ausgleichsgefäßen müssen diese entweder aus transparentem Material gefertigt oder es muss ein Schauglas vorhanden sein
  • Bei der Änderung der Hand- oder Fußpumpe ist darauf Acht zu geben, dass die Betätigungskolben müssen für die Bremsanlage ausreichend groß dimensioniert sein
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