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Schalldämpfer/Luftfilter - PKW und leichte LKW

Schalldämpfer/Luftfilter - PKW und leichte LKW

Schalldämpfer

  • Endschalldämpfer, die ein E-Prüfzeichen aufweisen und über ein Gutachten mit Verwendungsbereich (Fahrzeug- und Motortype, Hubraum, Leistung) verfügen, sind eintragungsfrei! Das jeweilige Gutachten muss allerdings im Fahrzeug mitgeführt werden
  • Endschalldämpfer oder komplette Auspuffanlagen ohne E-Prüfzeichen müssen eingetragen werden. In diesem Fall ist ein Teilegutachten, in dem die jeweiligen Richtlinien über das Leistungs-, Abgas- und Geräuschverhalten geprüft und bestätigt sind, erforderlich. Die serienmäßigen Werte dürfen nicht verschlechtert werden, auch der Geräuschpegel (sowohl Fahrgeräusch als auch im Nahfeld) darf nicht verändert werden
  • Fächerkrümmer sind nur mit einem Teilegutachten, in dem eine eventuelle Leistungssteigerung, sowie das Abgas- und Geräuschverhalten bestätigt sind, eintragungsfähig
  • Selbstgebaute Auspuffanlagen oder Rennsportauspuffanlagen sind nicht eintragungsfähig

Beim Einbau von Anschweißendrohren sind folgende Punkte zu beachten:

  • Geänderte Endrohre sind eintragungspflichtig
  • Das Endrohr darf nicht über die hintere Fahrzeugkontur ragen
  • Der Endschalldämpfer darf nicht verändert werden.
  • Das serienmäßige Endrohr darf nur bis auf einen Rest von 20 mm gekürzt werden.
  • Das Austauschendrohr muss gasdicht verschweißt werden

Luftfilter

  • Austauschfiltermatten im serienmäßigen Luftfilterkasten sind generell eintragungsfrei
  • Die Eintragung von offenen Sportluftfiltern ist nur möglich, wenn für das Fahrzeug ein typenbezogenes Teilegutachten vorhanden ist und wenn die komplette Auspuffanlage im Originalzustand bzw. in dem im Gutachten beschriebenen Zustand ist
  • Falls im Teilegutachten gefordert, muss eine Geräusch-Dämm-Matte an der Motorhaube angebracht werden
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