Endschalldämpfer, die ein E-Prüfzeichen aufweisen und über ein Gutachten mit Verwendungsbereich (Fahrzeug- und Motortype, Hubraum, Leistung) verfügen, sind eintragungsfrei! Das jeweilige Gutachten muss allerdings im Fahrzeug mitgeführt werden
Endschalldämpfer oder komplette Auspuffanlagen ohne E-Prüfzeichen müssen eingetragen werden. In diesem Fall ist ein Teilegutachten, in dem die jeweiligen Richtlinien über das Leistungs-, Abgas- und Geräuschverhalten geprüft und bestätigt sind, erforderlich. Die serienmäßigen Werte dürfen nicht verschlechtert werden, auch der Geräuschpegel (sowohl Fahrgeräusch als auch im Nahfeld) darf nicht verändert werden
Fächerkrümmer sind nur mit einem Teilegutachten, in dem eine eventuelle Leistungssteigerung, sowie das Abgas- und Geräuschverhalten bestätigt sind, eintragungsfähig
Selbstgebaute Auspuffanlagen oder Rennsportauspuffanlagen sind nicht eintragungsfähig
Beim Einbau von Anschweißendrohren sind folgende Punkte zu beachten:
Geänderte Endrohre sind eintragungspflichtig
Das Endrohr darf nicht über die hintere Fahrzeugkontur ragen
Der Endschalldämpfer darf nicht verändert werden.
Das serienmäßige Endrohr darf nur bis auf einen Rest von 20 mm gekürzt werden.
Das Austauschendrohr muss gasdicht verschweißt werden
Luftfilter
Austauschfiltermatten im serienmäßigen Luftfilterkasten sind generell eintragungsfrei
Die Eintragung von offenen Sportluftfiltern ist nur möglich, wenn für das Fahrzeug ein typenbezogenes Teilegutachten vorhanden ist und wenn die komplette Auspuffanlage im Originalzustand bzw. in dem im Gutachten beschriebenen Zustand ist
Falls im Teilegutachten gefordert, muss eine Geräusch-Dämm-Matte an der Motorhaube angebracht werden